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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: April 2026

1. Ausschließlicher Geltungsbereich / Unternehmereigenschaft
(1) Diese AGB gelten exklusiv für alle Verträge zwischen der Weyres Gerüst-Transport-System GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden kategorisch abgelehnt. Mit Abgabe einer Bestellung bestätigt der Kunde ausdrücklich, als Unternehmer zu handeln.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden selbst bei vorbehaltloser Lieferung oder fehlendem ausdrücklichem Widerspruch des Verkäufers unter keinen Umständen Vertragsbestandteil.

2. Vertragsschluss und Beschaffenheit
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind strikt freibleibend. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt ausnahmslos erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnungsstellung des Verkäufers zustande.
(2) Nebenabreden, Garantien oder Eigenschaftszusicherungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
(3) Technische Änderungen, Irrtümer sowie Druck-, Schreib- und Rechenfehler bleiben vorbehalten. Die Darstellung von Produkten auf der Website, in Katalogen, Zeichnungen, Preislisten oder sonstigen Medien stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
(4) Mündliche oder telefonische Auskünfte, Zusagen, Empfehlungen oder Nebenabreden durch den Verkäufer oder dessen Mitarbeiter sind ausnahmslos rechtlich unverbindlich. Sie begründen weder eine vertragliche Verpflichtung noch eine Haftung. Eine rechtliche Bindungswirkung entsteht ausschließlich durch eine ausdrückliche, schriftliche Bestätigung des Verkäufers (Schriftformklausel).

3. Preise, 100 % Vorkasse und Aufrechnungsverbot
(1) Sämtliche Preise verstehen sich rein netto ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Es gilt ausnahmslos 100 % Vorkasse. Der vollständige Rechnungsbetrag ist sofort nach Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen ohne jeglichen Abzug fällig. Andere Zahlungsmodalitäten sind ausgeschlossen.
(3) Der Produktions-, Bestell- und Bereitstellungsprozess beginnt erst nach dem unwiderruflichen und vollständigen Geldeingang auf dem Konto des Verkäufers.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer schriftlich anerkannt sind.

4. Lieferfristen und Haftungsausschluss bei Verzögerungen
(1) Sämtliche genannten Liefertermine und -fristen sind stets unverbindliche Schätzwerte.
(2) Die Überschreitung einer unverbindlichen Lieferzeit berechtigt den Kunden weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz. Ein Lieferverzug setzt zwingend voraus, dass der Kunde nach Ablauf der unverbindlichen Frist eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen schriftlich setzt.

5. Gefahrübergang und verbindliche Abnahme
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in vollem Umfang auf den Kunden über, sobald die Ware an die Transportperson übergeben wird oder zwecks Abholung bereitsteht.
(2) Verbindliche Abnahme: Bei Abholung oder Übergabe hat der Kunde das System sofort zu überprüfen und das Übergabeprotokoll zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung gilt die Ware hinsichtlich aller erkennbaren Eigenschaften (insb. optischer Zustand, Vollständigkeit, Kratzer) als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen. Nachträgliche Reklamationen offensichtlicher oder optischer Mängel sind ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot
(1) Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung uneingeschränktes Eigentum des Verkäufers.
(2) Abtretungsverbot: Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen den Verkäufer an Dritte ist ausgeschlossen.

7. Strikte Nutzungsbeschränkungen
(1) Das Gerüsttransportsystem ist ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Transport von handelsüblichen Gerüstteilen im regulären Straßenverkehr vorgesehen.
(2) Das Gerüsttransportsystem ist konstruktiv ausdrücklich nicht kranbar und darf unter keinen Umständen mit Gabelstaplern oder ähnlichen Flurförderzeugen angehoben oder unterfahren werden.
(3) Jede nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Zweckentfremdung) erfolgt auf eigenes Risiko und führt zum sofortigen Erlöschen jeglicher Haftung und Gewährleistung. Als Zweckentfremdung gilt insbesondere, aber nicht abschließend:

  • Der Transport von nicht vorgesehenen oder losen Materialien (z. B. Bauschutt, Holzstämme, Maschinen, Gefahrgut, Tiere oder Personen).

  • Die Nutzung des Aufbaus als Steighilfe, Leiterersatz, Spielgerät, Klettergerüst oder dauerhafte Aufenthaltseinrichtung.

  • Die Einbindung des Systems als statisch tragendes Element für andere Bauwerke, Gebäude oder Konstruktionen.

  • Extrembelastungen durch Offroad-Fahrten, Motorsport, unsachgemäßen Transport über unbefestigtes Gelände oder absichtliche Stöße.

(4) Für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die aus einer derartigen Zweckentfremdung oder Fehlbedienung resultieren, übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung.

8. Eigenverantwortliche Beladung, Mitwirkungspflicht und Ladungssicherung
(1) Das System ist primär für die Beladung mit Aluminiumgerüsten konstruiert. Bei der Verwendung von Stahlgerüsten hat der Kunde die Beladungsmenge aufgrund des Gewichts eigenverantwortlich zu reduzieren.
(2) Die tatsächliche Beladung, Bestückung und Ladungssicherung obliegt ausnahmslos und vollumfänglich der alleinigen Verantwortung des Kunden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer vorab seine geplante Bestückungsliste schriftlich mitzuteilen. Sofern das Gerüsttransportsystem auf einem kundeneigenen oder von Dritten bezogenen Anhänger montiert werden soll, ist der Kunde zudem zwingend verpflichtet, unaufgefordert die exakten technischen Spezifikationen dieses Anhängers (insbesondere exaktes Innenmaß, Bordwandhöhe und Bodenbeschaffenheit) mitzuteilen.
(4) Die Übermittlung dieser Daten gemäß Abs. 3 dient dem Verkäufer lediglich zu einer rein unverbindlichen, groben Machbarkeitsprüfung. Der Verkäufer schuldet hierdurch keinerlei Planungs-, Beratungs- oder Prüfleistungen und übernimmt ausdrücklich keine Haftung für die tatsächliche Kompatibilität.
(5) Unterlässt der Kunde die Mitteilung dieser Daten, sind die Angaben fehlerhaft oder weicht die spätere tatsächliche Beladung von der mitgeteilten Bestückungsliste ab (z. B. durch mehr, andere oder schwerere Materialien), entfällt jegliche Gewährleistung und Haftung des Verkäufers für daraus resultierende Passungsprobleme, Schäden oder Verzögerungen kategorisch.
(6) Aussagen in Werbematerialien, Katalogen, auf der Website oder in Social-Media-Kanälen des Verkäufers (insbesondere Bezeichnungen wie „ergonomisches Be- und Entladen“, „rückenschonend“ oder ähnliche Formulierungen) stellen reine Marketingaussagen dar. Sie begründen ausdrücklich keine garantierte Beschaffenheit und keine rechtlich bindende Eigenschaftszusicherung im Sinne des Kaufrechts.
(7) Dem Kunden ist bewusst, dass das manuelle Be- und Entladen von Gerüstmaterial (auch aus Aluminium) naturgemäß eine körperlich schwere Arbeit darstellt. Die tatsächliche „Ergonomie“ bei der Nutzung des Systems hängt maßgeblich von der individuellen körperlichen Konstitution, der Arbeitstechnik sowie der Eignung des ausführenden Personals ab.
(8) Der Verkäufer schließt jegliche Haftung für gesundheitliche Beeinträchtigungen, Verschleißerscheinungen oder akute Verletzungen (wie insbesondere Rückenschmerzen, Bandscheibenprobleme, Gelenk- oder Muskelverletzungen) des Kunden oder dessen Mitarbeitern, die aus der reinen körperlichen Tätigkeit des Be- und Entladens resultieren, vollumfänglich aus.
(9) Der Kunde ist als Unternehmer allein und vollumfänglich dafür verantwortlich, dass sein Personal physisch für diese Tätigkeiten geeignet ist, in korrekten Hebetechniken unterwiesen wurde und alle geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Lastenhandhabungsverordnung) zwingend einhält.

9. Verzinkung, stahltypische Eigenschaften und Standzeiten
(1) Der Stahlaufbau wird feuerverzinkt. Diese Verzinkung dient einzig und allein dem technischen Korrosionsschutz und stellt keine optische Veredelung dar.
(2) Kein Sachmangel: Als branchenübliche, stahltypische Eigenschaften und ausdrücklich nicht als Sachmangel gelten: Flugrost, Weißrost, matte oder dunkle Stellen, Zinkläufe, Pickelbildung und raue Oberflächen, produktionsbedingte Kratzer ohne Verlust der Schutzfunktion, Witterungseinflüsse, Regenwasserflecken und Verschmutzungen, die durch branchenübliche Außenlagerung und Standzeiten entstehen.
(3) Jede eigenmächtige bauliche Veränderung durch den Kunden (Bohren, Schweißen, Fremdteile) vernichtet sofort jeden Gewährleistungsanspruch.

10. Gewährleistung und Rügeobliegenheit
(1) Die Gewährleistungsfrist ist für Unternehmer auf 12 Monate ab Gefahrübergang beschränkt.
(2) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als unwiderruflich genehmigt (§ 377 HGB).
(3) Zeigt der Kunde form- und fristgerecht einen Mangel an, räumt er dem Verkäufer das Recht ein, die beanstandete Ware innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 14 Werktagen zu prüfen. Liegt ein tatsächlicher Sachmangel vor, steht das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung/Reparatur oder Ersatzlieferung) ausschließlich dem Verkäufer zu. Ein automatischer Anspruch des Kunden auf Minderung (Rabatt), Rücktritt oder sofortigen Austausch der Ware ist strikt ausgeschlossen.
(4) Der Kunde ist unter keinen Umständen berechtigt, vermeintliche Mängel eigenmächtig oder durch beauftragte Dritte beseitigen zu lassen. Nimmt der Kunde ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Verkäufers Reparaturen oder Nachbesserungen vor, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch sofort und vollständig. Eine Erstattung von Kosten für eigenmächtige Reparaturen, Ersatzvornahmen oder Aufwendungen (z. B. durch Rechnungsstellung an den Verkäufer) ist ausgeschlossen.
(5) Erfüllungsort für sämtliche Nacherfüllungsmaßnahmen (Prüfung, Reparatur, Austausch) ist ausschließlich der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Kunde hat das beanstandete System auf eigene Gefahr und eigene Kosten zur Prüfung und etwaigen Mängelbeseitigung an den Verkäufer zu überführen und dort wieder abzuholen. Eine Übernahme von Wege-, Transport-, Abschlepp- oder Logistikkosten durch den Verkäufer im Rahmen von Gewährleistungsfällen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Innovationsklausel, Produktänderungen und Empfehlungen
(1) Der Verkäufer optimiert seine Produkte und Systeme stetig im Sinne des technischen Fortschritts. Der Verkäufer behält sich daher ausdrücklich das Recht vor, jederzeit konstruktive, designtechnische oder materialbezogene Änderungen an der aktuellen Produktlinie vorzunehmen, sofern diese die grundlegende Funktionalität des Gerüsttransportsystems nicht unzumutbar beeinträchtigen. Der Kunde erklärt sich mit solchen Änderungen im Vorfeld einverstanden.
(2) Kauft der Kunde ein System aufgrund einer Empfehlung oder nachdem er ein Produkt des Verkäufers aus vorherigen Produktionsjahren (z. B. bei einem Dritten) besichtigt hat, so hat er keinen rechtlichen Anspruch auf eine identische Nachbildung dieser älteren Ausführung.
(3) Maßgeblich für den geschuldeten Lieferumfang und die Beschaffenheit ist ausschließlich die zum Zeitpunkt des aktuellen Vertragsschlusses gültige Produktlinie und Baureihe des Verkäufers. Abweichungen zwischen älteren, besichtigten Modellen und der aktuell gelieferten Ware stellen ausdrücklich keinen Sachmangel dar und berechtigen den Kunden weder zur Reklamation noch zum Rücktritt.

12. Haftungsbeschränkung
(1) Der Verkäufer haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfälle, entgangenen Gewinn oder Verzögerungsschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich ausgeschlossen.
(3) Für Fremdkomponenten (z. B. Saris-Anhänger, MJ-Gerüste) gelten ausschließlich die Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Dritthersteller.

13. Betriebsgeheimnisse und Auskunftsausschluss
(1) Einkaufs- und Bezugspreise des Verkäufers (insbesondere für Fremdkomponenten wie MJ-Gerüste, SARIS-Anhänger, Rohstahl oder externe Verzinkungsleistungen) sowie Lieferantenbeziehungen unterliegen als streng vertrauliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem absoluten Stillschweigen.
(2) Der Kunde hat unter keinen Umständen ein Auskunfts-, Einsichts- oder Offenlegungsrecht bezüglich der internen Preiskalkulation, der Handelsmargen oder der Einkaufskonditionen des Verkäufers. Entsprechende Forderungen werden kategorisch zurückgewiesen.

14. Schlussbestimmungen
(1) Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
(2) Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

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